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  • 08.04.2010 | Beihilfe

    BVerwG: Teilleistungen sind auch nach Ende eines Behandlungsabschnittes abrechenbar

    Enden die zahnärztlichen Leistungen zunächst mit der Präparation eines Zahnes im Rahmen einer provisorischen Versorgung, so ist nach der GOZ-Nr. 221 in Verbindung mit der Nr. 223 die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Entsprechendes gilt für die GOZ-Nr. 501 in Verbindung mit der Nr. 505. Die Abrechnung setzt nicht voraus, dass nach Erbringung der Teilleistung ein weiterer zahnmedizinischer Handlungsbedarf aus nicht vorhersehbaren Gründen weggefallen ist. So die positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwerG) als oberste Instanz für Beihilfefragen vom 16. Dezember 2009 (Az: 2 C 79. 08, Abruf-Nr. 101044).  

    Der Fall

    Eine beihilfeberechtigte Patientin unterzog sich einer zahnärztlichen Behandlung, bei der in einem ersten Schritt nach einem Abschleifen einiger Zähne Langzeitprovisorien in Gestalt von Vollkronen und Brücken eingesetzt wurden. In einem zweiten Schritt wurden diese Zähne nachgeschliffen und endgültig mit Langzeitprovisorien versorgt. Die Patientin beantragte zunächst Kostenerstattung für den ersten Abschnitt der Behandlung. Vom Zahnarzt wurden unter anderem Teilleistungen für Präparation und Abformung nach der GOZ-Nr. 221 in Verbindung mit der GOZ-Nr. 223 zu 50 Prozent und der GOZ-Nr. 501 in Verbindung mit der GOZ-Nr. 505 ebenfalls zu 50 Prozent berechnet.  

     

    Die Beihilfe lehnte die Erstattung hierfür ab. Zur Begründung führte sie aus, Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 223 und 505 seien nur erstattungsfähig, wenn der zahnmedizinische Handlungsbedarf aus nicht vorhersehbaren Gründen weggefallen sei, zum Beispiel nach einem Unfall.  

     

    Daraufhin klagte die Patientin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg - und verlor. Begründung: Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 223 und 505 seien hier nicht erstattungsfähig. Diese Ziffern setzten voraus, dass die Leistungen mit der Präparation endeten. Sie ermöglichten die Abrechnung von Teilleistungen nur dann, wenn die prothetische Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen nicht abgeschlossen werden könne. Dies folge aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften, insbesondere aus dem Zusammenhang mit den Vorschriften der GOZ-Nrn. 222 und 504. Die Nummern erfassten nicht den Fall, dass dem Patienten zunächst ein Provisorium - auch ein Langzeitprovisorium - angepasst und er in einem zweiten Behandlungsabschnitt mit Kronen versorgt werde.  

    Das Urteil