01.02.2007 | Beihilfe
Erlassen zur Beschränkung auf den Faktor 1,5 bei der SDA-Technik fehlt die Rechtsgrundlage
Eine Beschränkung der Analogabrechnung auf den Faktor 1,5 bei der SDA-Technik durch Erlasse des Bundesfinanzministeriums bzw. der Bund-Länder-Kommission Beihilfe findet weder in der GOZ noch im Beihilferecht eine gesetzliche Grundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 27. Oktober 2006 (Az: 5 E 787/05) entschieden. Das Gericht erkannte daher die Abrechnung mit einem Faktor von 2,3 zu Lasten der Beihilfe an.
Der Fall
Ein Zahnarzt rechnete gegenüber einem beihilfeberechtigten Bundesbeamten für die Behandlung der Zähne 17, 36, 44, 45, 46 und 47 die GOZ-Nrn. 215 bis 217 analog ab. Nachdem die Beihilfe zunächst bereits die Analogabrechnung ablehnte, erklärte sie sich in der Verhandlung mit Blick auf die mittlerweile geänderte Rechtsprechung schließlich bereit, sie anzuerkennen, allerdings nur bis zum 1,5-fachen Satz. Dies entspreche der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen bzw. der mehrheitlich vertretenen Auffassung in der Bund-Länder-Kommission Beihilfe (BLK), ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei angemessen (zu diesem Erlass siehe „Privatliquidation aktuell Nr. 11/2005, S. 1).
Die Entscheidung
Im entschiedenen Fall konnte das Gericht jedoch keine wirksame Beschränkung auf den Faktor 1,5 durch den angesprochenen Erlass feststellen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 sind Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts vor.
Die dem Erlass zugrunde liegenden Erwägungen, die allein auf einem geringeren Zeitaufwand des Zahnarztes beruhen, reicht nach Ansicht des Gerichts für eine generelle Beschränkung auf den 1,5-fachen Steigerungssatz nicht aus. Vielmehr sei nicht nur die Analogabrechnung der Leistungen möglich und zulässig, sondern wie bei einer Inlayversorgung auch der Ansatz eines Faktors von 2,3 ohne weitere Begründung (§ 10 Abs. 3 GOZ). Das Gericht wörtlich: „Soweit der Dienstherr dieser gebührenrechtlich zulässigen Auslegung der GOZ Beschränkungen des Beihilferechts entgegensetzen möchte, müsste er einen entsprechenden Ausschluss in den Beihilfevorschriften vorsehen. Da ein solcher fehlt, ist er zur Gewährung der Beihilfe in der beantragten Höhe verpflichtet.“