01.02.2007 | Beihilfe
Vergütung für Auskunftsersuchen der Beihilfe
Während Auskunftsersuchen privater Krankenversicherer anlässlich eines Versicherungsfalles weit verbreitet sind, sind derartige Anliegen von Beihilfestellen weniger üblich, nehmen jedoch ebenfalls zu. Dabei kommt es vor, dass die Beihilfestelle eine Vergütung grundsätzlich ablehnt.
Da es sich bei der Beantwortung derartiger Anfragen nicht um berufliche Leistungen des Zahnarztes oder Arztes handelt (§ 1 Abs. 1 GOZ/GOÄ), erfolgt die Abrechnung dieser Dienstleistung gegenüber dem Patienten nach dem Dienstvertragsrecht (§ 611, 612 Abs. 2 BGB). Der Behandler kann die für die Erteilung der Auskünfte „übliche Vergütung“ in Rechnung stellen oder die Höhe der Vergütung vorab mit dem Patienten vereinbaren. Die Höhe der üblichen Vergütung richtet sich – wie im Dienstvertragsrecht üblich – nach Zeitaufwand und Schwierigkeit der Leistung unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Dienstleistenden.
Zum Teil wird seitens der Beihilfe argumentiert, die (Auskunfts-)Leistung des Zahnarztes unterliege nicht der Beihilfe. Zwar sind nur medizinisch notwendige Leistungen beihilfefähig, aber ebenso wie der private Krankenversicherer aus nebenvertraglichen Treuepflichten verpflichtet ist, dem Versicherten die durch seine Anfragen verursachten Kosten zu erstatten, gelten auch im Beihilfeverhältnis besondere Treuepflichten. Diese legen dem Dienstherrn die Verpflichtung auf, dem Beihilfeberechtigten die durch seine Anfragen verursachten Kosten zu erstatten.
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