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  • 01.05.2006 | BEL II 2006

    Was hat sich bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen geändert?

    Der VDZI und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben mit Wirkung vom 1. April 2006 an eine bundeseinheitliche Preiserhöhung der zahntechnischen Leistungen um 1,2934 Prozent vereinbart. Die hieran anknüpfenden, auf Landesebene zu vereinbarenden Höchstpreise dürfen die bundeseinheitlichen Durchschnittspreise um fünf Prozent über- bzw. unterschreiten. Die zahntechnischen Preise im Praxislabor müssen die im gewerblichen Labor geltenden Preise nochmals um fünf Prozent unterschreiten. Allerdings konnte bis Redaktionsschluss noch nicht in allen KZV-Bereichen eine Einigung über die abrechnungsfähigen Höchstpreise erfolgen. Daher muss das Landesschiedsamt entscheiden.  

     

    Zusätzlich wurde die BEL II 2004 in Teilen modifiziert: So wurden die einleitenden Bestimmungen geändert und Positionen im Zusammenhang mit Implantaten bei Ausnahmefällen gemäß Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien und Ausnahmeindikationen nach §28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in den Leistungskatalog aufgenommen. Somit ist in diesen Fällen eine Berechnung der zahntechnischen Leistungen nur noch eingeschränkt nach BEB möglich. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bezieht sich dabei auf Suprakonstruktionen, die in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung gehören:  

     

    • zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind; und
    • atrophierter zahnloser Kiefer.

     

    Die Neuregelung bringt jedoch bestimmte Unklarheiten mit sich. So beschreibt zum Beispiel das BEL II 2006 eine „Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantatgestützten Prothese“ (BEL Nr. 8018), jedoch fehlt dazu jegliche Leistungseinheit.