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  • 04.02.2011 | Berufsrecht

    Teilnahme an Vergleichsportal für zahnärztliche Leistungen verstößt nicht gegen Berufsrecht

    von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Dezember 2010 (Az: 1 BvR 1287/08, Abruf-Nr. 104280) ist die Teilnahme von Zahnärzten an Preisvergleichsplattformen im Internet berufsrechtlich gedeckt.  

    Hintergrund

    Online-Plattformen für Kostenvergleiche im zahnmedizinischen Bereich funktionieren in der Regel wie folgt: Nach der Anmeldung können Interessenten ihren Behandlungswunsch eingeben und unverbindliche Kostenschätzungen von Zahnärzten einholen. Auf Anfrage werden sodann die Kontaktdaten des jeweiligen Arztes vermittelt. Ein Behandlungsvertrag kommt erst nach einem persönlichen Besuch in der jeweiligen Praxis, der individuellen Untersuchung und eines damit verbundenen konkreten Angebots zustande. Im Falle des Abschlusses eines Behandlungsvertrages zahlt der Arzt einen bestimmten Prozentsatz des Honorars an die Betreibergesellschaft der Online-Plattform. Um die Qualität der Behandlungen transparent zu machen, werden die Ärzte nach der Behandlung bewertet.  

    Der Fall und die Entscheidung

    Ein Zahnarzt hatte auf einer Online-Plattform ein Angebot auf der Grundlage eines vom Patienten eingestellten Befund- und Behandlungsplanes abgegeben, woraufhin er vom Patienten ausgewählt wurde. Wegen dieses Verhaltens erhielt der Zahnarzt einen berufsgerichtlichen Verweis, der vom Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart mit Urteil vom 26. Januar 2008 (Az: LNs 06/07) bestätigt wurde. Das BVerfG hat dieses Urteil nun aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Die wesentlichen Gründe lauten:  

     

    Mit Blick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Grundgesetz sei es nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im Internet - unabhängig vom konkreten Inhalt - als berufsrechtswidrig einzustufen. Weder sei ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzteschaft im Allgemeinen erschüttere, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten komme. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass die im Internet abgegebene Kostenschätzung unverbindlicher Natur sei und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werde.