01.08.2006 | Berufsrecht
VG Mainz: Zahnärzte müssen Rabatte für Implantate an den Patienten weitergeben
Gewährt ein Hersteller von Implantaten bzw. Implantatteilen dem Zahnarzt hierauf Rabatte, muss er diese an den Patienten weitergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 23. Juni 2006 (Az: 4 K 82/06) entschieden.
Der Fall
Eine Fachzahnärztin für Oralchirurgie mit Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie wollte von der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wissen, ob sie Nachlässe jeglicher Art (bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises), die sie von Herstellern bzw. Lieferanten auf Zahnimplantate erhält, an Privatpatienten weiterreichen muss, wenn diese über einen Barzahlungsrabatt von drei Prozent hinausgehen.
Die Kammer teilte daraufhin mit, dass nach ihrer Ansicht derartige Nachlässe zwingend auch an Privatpatienten weiterzugeben seien. Dies folge aus § 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 6 GOZ. Eine andere Verfahrensweise könne den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des Patienten und seiner Erstattungsstellen erfüllen. Die Zahnärztin gab sich mit dieser Antwort allerdings nicht zufrieden und zog vor das Verwaltungsgericht, um dort klären zu lassen, ob und auf welcher Grundlage die Rabatte tatsächlich weitergegeben werden müssen.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied jedoch gegen die Zahnärztin. Zur Begründung führte es zunächst an, dass die Berechnung von Auslagen für Implantate und Implantatteile, die wegen der eingeräumten Rabatte überhaupt nicht entstanden sind, nicht angemessen im Sinne des § 9 der Berufsordnung für Zahnärzte in Rheinland-Pfalz (BOZ-RLP) seien. Gemäß § 15 des Gesetzes für die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in Verbindung mit § 1 GOZ bestimmten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach der GOZ.
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