· Fachbeitrag · Betreuung
Höhere Vergütungen für berufsmäßige Betreuer und Vormünder
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ( §§ 1896 ff. BGB ). |
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Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ vom 22.6.19 nach nunmehr 14 Jahren die Vergütung ab dem 27.7.19 verbessert.
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Ehrenamtlicher Betreuer
Grundsätzlich wird die rechtliche Betreuung unentgeltlich wahrgenommen (§ 1836 Abs. 1 BGB). Wurde ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt, so kann dieser zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für jede rechtliche Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, als Aufwandsentschädigung einen Geldbetrag verlangen (§ 1835a Abs. 1 BGB). Er kann Auslagen entweder in Form der Einzelabrechnung geltend machen oder er erhält gemäß § 1835a BGB eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399 EUR.
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