01.08.2004 · Fachbeitrag · Bundessozialgericht
Kein Anspruch auf Versorgung mit Implantaten bei Fehlen einiger Zähne
| Einer Patientin fehlten anlagebedingt im Oberkiefer 8 sowie im Unterkiefer 5 der jeweils 16 bleibenden Zähne. Sie verlangte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Implantatbehandlung - mit der Begründung, es läge in diesem Fall eine in den Richtlinien genannte Ausnahmeindikation einer "generalisierten genetischen Nichtanlage von Zähnen" vor. Das Bundessozialgericht entschied jedoch am 13. Juli 2004 (Az: B 1 KR 37/02R), dass die Patientin keinen Anspruch auf Versorgung mit Implantaten hat. Die Ausnahmeindikation setze zumindest das mehrheitliche Fehlen der typischerweise in einem Kiefer angelegten Zähne voraus. Der Begriff "generalisiert" erfordere ein in markanter Weise ausgeprägtes Fehlen, welches der vollständigen Nichtanlage nahekomme. |
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