01.11.2005 | Dentin-Adhäsiv-Technik
Aktuelle Runderlasse: Finanzerwaltungen erkennen SDA-Technik als Analogleistung an
Für Zahnärzte und beihilfeberechtigte Patienten gibt es aktuelle Neuigkeiten zur Abrechnung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA-Technik): Die Finanzverwaltung hat mittels verschiedener Erlasse die Analogabrechnung der SDA-Technik anerkannt.
Runderlass des Bundesfinanzministeriums
Durch den jetzt bekannt gewordenen Runderlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. Juni 2005 wurde erstmals für beihilfeberechtigte Patienten die Abrechnung der SDA-Technik nach den GOZ-Nrn. 215 ff. gestattet. Entgegen vieler Gerichtsurteile, nach denen die Analogberechnung nach diesen Ziffern bereits bestätigt worden war, gewährten die Erstattungsstellen stets nur die Abrechnung nach den niedrigeren Gebühren der GOZ-Nrn. 205 ff. Durch den Runderlass vom 14. Juni 2005 ist dies für Beihilfeberechtigte nun Vergangenheit.
Allerdings schränkt die Verfügung bei der Abrechnung nach den GOZ-Nrn. 215 ff. die Erstattung auf den maximalen Steigerungssatz von 1,5 ein. Zur Festlegung dieses Satzes hat man einen Vergleich des Zeit- und Kostenaufwandes mit bestehenden Gebührenziffern in Anlehnung an das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. November 2004 (Az: 2-16 S 173/99, Abruf-Nr. 043209 unter www.iww-onlineservice.de) vorgenommen.
Der Runderlass erging an das Bundesamt für Finanzen und die Oberfinanzdirektionen. Er ist nicht im Internet abrufbar, wurde aber bereits in noch nicht amtlichen Hinweisen zum Gebührenrecht verarbeitet. Diese können im Internet eingesehen werden – und zwar auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren unter www.bmi.bund.de (Auswahlpunkt „Öffentlicher Dienst“, sodann „Beamte“, anschließend „Hinweise zu den Beihilfevorschriften“ und schließlich „Hinweise zum Gebührenrecht“).
Runderlass des Finanzministeriums NRW
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