01.05.2007 | Faktorsteigerung
Spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung: Funktionsanalytische Maßnahmen – Teil 1
Ein Hauptgrund für Erstattungsprobleme bei Privatliquidationen ist der Umstand, dass Kostenerstatter die Begründungen zur Anhebung des angesetzten Steigerungsfaktors nicht akzeptieren. In „Privatliquidation aktuell“ Nrn. 3 bis 10/2006 haben wir Ihnen bereits zahlreiche ausformulierte Begründungen zur Anhebung des Steigerungsfaktors zur Verfügung gestellt. Sie betrafen GOZ-Leistungen, die bei der Berechnung mit dem 2,3-fachen Gebührensatz sogar noch unter Bema-Niveau liegen. In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 3/2007 haben wir spezifische Begründungen bei implantologischen Leistungen veröffentlicht. Der folgende Beitrag enthält nun Begründungsbeispiele bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen aus dem Abschnitt J der GOZ.
GOZ-Nr. 800 | Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt |
Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung
- Die klinische Funktionsanalyse bei Herrn/Frau XY stellte sich als eine besonders zeitaufwändige Befundung dar, bedingt durch die zusätzliche Beachtung und Einbeziehung einer umfangreichen Anamnese und die Berücksichtigung von Fremdbefunden bei der Beurteilung.
- Die außerordentlich komplizierte Befunderhebung erforderte einen extrem hohen Zeitaufwand und ging einher mit der Schwierigkeit einer Differentialtherapie bei Herrn/Frau XY, da sich aufgrund eines besonders alten und insuffizienten Zahnersatzes ein desorientiertes Kausystem bot.
- Durch die Komplexität des Gesamt-Krankheitsbildes (zum Beispiel psychische Probleme) von Herrn/Frau XY erforderte die Befunderhebung bei der Verlaufskontrolle der Funktionstherapie immer wieder einen besonders hohen Zeitaufwand.
GOZ-Nr. 801 | Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat |
Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung
- Die Registrierung erforderte einen extremen Zeitaufwand, da sie aufgrund der ausgeprägten dysgnathen Störungen im Ober- und Unterkiefer im Fall des Patienten XY mehr als zweimal in der Sitzung notwendig und unumgänglich war.
- Aufgrund des beidseitigen Stützzonenverlustes war es bei Patient XY mit extremen Schwierigkeiten verbunden, den Unterkiefer zu registrieren. Der Patient konnte durch die verlorene Bisslage keine Orientierung mehr finden und es bedurfte zusätzlicher und besonders zeitaufwändiger Motivationsgespräche.
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