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  • 03.09.2010 | FAL/FTL

    Sind Laborkosten zu FAL-Leistungen mit den GOZ-Positionen abgegolten?

    Frage: „Wir haben bei einer Patientin funktionsanalytische Leistungen unter Ansatz der GOZ-Nrn. 801, 802, 804 und 808 durchgeführt. Zusätzlich haben wir eine Eigenlaborrechnung für Modelle, Split Cast, individuellen Löffel, Abdruckmaterial, diagnostisches Radieren und eine Bissführungsplatte in Höhe von circa 470 Euro erstellt. Von der Versicherung erhalten wir nun ein Schreiben mit dem Vermerk, dass der Gesamtbetrag für das Labor komplett unberücksichtigt bleibt, da diese Kosten für die funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen angefallen und gemäß der GOZ nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit der Gebühr selbst abgegolten sind. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Bei den Ausführungen handelt es sich offenbar um eigene Interpretationen der Gebührennummern durch die Versicherung. Die von Ihnen aufgezählten Material- und Laborkosten sind natürlich zu den GOZ-Nrn. 800 ff. abrechenbar, da sie nicht mit in den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen GOZ-Nummer aufgeführt sind. Mit den GOZ-Nrn. 800 ff. sind nicht alle Material- und Laborkosten abgegolten, sondern nur diejenigen, die gemäß der Leistungsbeschreibungen bereits in den GOZ-Nummern enthalten sind.  

     

    Somit heißt es beispielsweise in den GOZ-Bestimmungen zu den Nrn. 802 bis 806: „Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bissschablone im Labor angefertigt, so sind die Kosten für die Bissschablone neben den Gebühren nach den Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig“. Diese Bestimmung widerlegt eindeutig die pauschale Aussage der Versicherung, dass zahntechnische Leistungen mit den FAL-Positionen abgegolten sind.