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  • 01.11.2007 | Fallbeispiel

    Abrechnung einer Versorgung mit Kronen, Brücken und Prothesen bei Behandlungsabbruch

    Behandler sind mitunter gezwungen, eine nicht zu Ende geführte prothetische Versorgung abzurechnen, weil der Patient nicht mehr zur Weiterbehandlung erscheint. Daher möchten wir die hierbei zu beachtenden Bestimmungen anhand eines Fallbeispiels darstellen, wobei der Fokus allein auf die eigentliche ZE-Versorgung gelegt wird. Auf eine Darstellung der vor einer derartigen Rehabilitation eigentlich obligatorischen Prophylaxe-Maßnahmen einschließlich einer PZR wird hingegen verzichtet.  

     

    Erste Sitzung

    Datum  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    12.9.  

    Patient erscheint mit der Bitte um prothetische Versorgung; insuffiziente OK-, UK-Interimsprothesen, Kronen 16, 24 defekt  

     

    Eingehende Untersuchung  

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    001  

    Vitalitätsprüfung sämtlicher Zähne: 24 negativ, übrige Zähne positiv  

    007  

    Orthopantomogramm: Übersichtsaufnahme  

    Ä 5004  

    16, 13, 24, 33, 43: Rö-Aufnahmen: 24 Stiftaufbau, alle ap. o.B.  

    5 x Ä 5000  

     

    Kommentar: Neben einer Panorama-Übersichtsaufnahme können Einzelaufnahmen ohne zahlenmäßige Beschränkung angefertigt und berechnet werden, wobei selbstverständlich nur absolut notwendige Aufnahmen getätigt werden sollten.  

     

    Zweite Sitzung

    Datum  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    14.9.  

    Beratung (15 Minuten) über geplante Versorgung: neue vollverblendete VMK-Krone 24, vollverblendete VMK-Brücke 16 - - 13 - 11, UK-Modellgussprothese mit verblendeten Teleskopkronen 33, 43 sowie komplizierter Gussklammer 37  

    Ä 3  

    Erstellung eines Heil- und Kostenplans  

    003  

    Kommentar: Für eine Beratung ab 10 Minuten Dauer berechnet man die GOÄ-Nr. 3. Die GOZ-Nr. 003 ist nur für das Erstellen eines prothetischen Heil- und Kostenplanes ansatzfähig. Kostenpläne zu anderen Behandlungsmaßnahmen fallen unter die GOZ-Nr. 002.