06.10.2010 | Fallbeispiel
Abrechnung von Leistungen bei Schienung der Zähne nach einem Trauma
Unser aktuelles Fallbeispiel befasst sich mit der Abrechnung von Leistungen, die bei einer Schienung nach Trauma des Zahnes 21 bei einem neunjährigen Kind anfallen können.
Zahn | Behandlung | GOZ/GOÄ |
| Beratung über Behandlungsmöglichkeiten | Ä3 |
| Vollständige Untersuchung | Ä6 |
21 | Röntgenaufnahme mittels digitalem Gerät | Ä5000 |
| Panoramaaufnahme der Kiefer mittels digitalem Gerät | Ä5004 |
21 | Oberflächenanästhesie | 008 |
21 | Infiltrationsanästhesie (palatinal und vestibulär) | 2 x 009 |
13-23 | 13 - 23 Zahnbelagsentfernung (ohne 21) | 5 x 405 |
21 | 21 Reposition des Zahnes | Ä 2685 |
13-23 | 13 - 23 Semipermanente Schienung | 5 x 707 |
Erläuterungen
Beratungsleistungen
Neben Untersuchungen können in der Privatliquidation zusätzliche Beratungsgebühren nach den GOÄ-Nrn. 1 oder 3 berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 1 gilt für Beratungszeiten bis neun Minuten. Bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten kann die GOÄ-Nr. 3 berechnet werden. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 kann einmal pro Behandlungsfall neben einer Sonderleistung berechnet werden. In der GOZ gilt für die Dauer eines Behandlungsfalles ein Zeitraum von einem Monat.
Die GOÄ-Nr. 6 kann einmal je notwendiger vollständiger Untersuchung abgerechnet werden. Sie beinhaltet für eine zahnärztliche Untersuchung bei dem stomatognathen System die Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie die Erhebung des vollständigen Zahnstatus.
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