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  • 01.08.2005 | Fallbeispiel

    Die Abrechnung einer implantatgetragenen semipermanenten Mesiostruktur auf Teleskopen

    von Dr. Hans-Jürgen Hartmann, Tutzing

    Seit Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse beim Zahnersatz werden implantatgestützte Rekonstruktionen im Oberkiefer über die Regelversorgung bezuschusst. Eine eventuell vorhandene private Zusatzversicherung kann einen weiteren Anteil zur implantatgetragenen Rekonstruktion übernehmen.  

    Herausnehmbare Mesiostruktur häufig sinnvollste Lösung

    Entsprechend dem Platzangebot und der Bereitschaft des Patienten, knochenchirurgische Maßnahmen durchführen zu lassen, muss in vielen Fällen die Atrophie des Alveolarfortsatzes durch eine herausnehmbare Versorgung kompensiert werden. Das Weichgewebe wird durch Kunststoff oder keramische Aufbauten am semipermanenten Zahnersatz gestützt. Die Position der Implantate richtet sich nach dem Knochenangebot und wird in Bezug auf die Gegenkieferbezahnung mit sechs, acht oder zehn Implantaten vorgenommen. Je geringer die Restkieferkammhöhe ist, desto mehr Implantate müssen zur Lastverteilung eingesetzt werden.  

     

    Sind zusätzlich Sinusbodenelevationen notwendig, so können diese als Abstützung des posterioren Anteils die Druckbelastung im Kauzentrum aufnehmen. In vielen Fällen ist die intermaxiläre Distanz so groß, dass eine herausnehmbare Mesiostruktur die sinnvollste Lösung ist, die den Reparatur- und Pflegemöglichkeiten Rechnung trägt. Standen früher Steg- oder Riegelversorgungen mit oder ohne Teleskope im Vordergrund, so hat sich durch die Einführung der Galvanotechnik und Zirkonoxidkeramik das Therapiespektrum geändert.  

    Der Fall

    Im hier aufgezeigten Fall wurden bei einem Privatpatienten acht zweiphasige Implantate mit doppelseitiger Sinusbodenelevation eingesetzt. Die Sinusbodenelevation erfolgte mit Knochenersatzmaterial. Der Nachweis der Menge ist durch die jeweiligen Codierungsstreifen in der Karteikarte gegeben. Das Knochenersatzmaterial wurde mit Blut aus der Wunde gedrängt, was keine Leistungsbeschreibung nach sich zieht. Sollte Blut aus der Vene genommen werden, so ist die GOÄ-Nr. 250 abzurechnen.