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  • 01.10.2007 | Fallbeispiel

    Die Abrechnung moderner Therapien bei Verletzungen der Zahnhartsubstanz

    In der Diagnostik und Therapie von Zahntraumata – die statistisch gesehen jeden vierten Jugendlichen treffen – hat sich in den letzten Jahren ein deutlicher Wandel vollzogen. Heutzutage werden die Verletzungen nach der Art der verletzten Gewebe sowie dem Grad der Traumatisierung eingeteilt, wobei die Hartsubstanz, die Pulpa, das Parodont, der Alveolarknochen sowie die umliegenden Weichgewebe (Gingiva, Oralmukosa) betroffen sein können. Da die Diagnose jedes dieser fünf Gewebe gesondert berücksichtigt, gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Kombinationen.  

     

    Das folgende Fallbeispiel zur Abrechnung beschreibt eine moderne Vorgehensweise, die sich mittlerweile auf zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen stützt. Dabei befasst sich das Beispiel ausschließlich mit Traumata der Zahnhartsubstanz, und hierbei auf nur solche mit zwei Verletzungsarten: Bruch eines größeren Fragments der Krone sowie Wurzelquerfraktur, wodurch dieser Behandlungskomplex erheblich vereinfacht wird. Dies ist im Interesse einer verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung der Abrechnungsbestimmungen jedoch durchaus sinnvoll.  

     

    Ob der Behandler im Einzelfall einen derartigen Therapieansatz für angezeigt und erfolgversprechend hält, muss er natürlich selbst entscheiden.  

     

    Erste Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Zwölfjähriger Privatpatient kommt nach Fahrradunfall in die Praxis; er blutet aus dem Mund  

     

     

    Beratung (fünf Minuten)  

    Ä 1  

     

    Symptombezogene Untersuchung: kleine Risswunde in der Lippe, Zahn 11 Fraktur eines größeren Fragments ohne Eröffnung der Pulpa, 21 geringfügig gelockert  

    Ä 5  

    12 – 22 

    Vitalitätsprüfung: 21 negativ; 12, 11, 22 positiv  

    007  

    Zwei Röntgenaufnahmen: 21 Wurzelquerfraktur in Wurzelmitte  

    2 x Ä 5000  

     

    Infiltrationsanästhesie extraoral  

    Ä 490  

     

    Naht der Lippenwunde  

    Ä 2001  

    12 – 22 

    Anlegen von Kofferdam  

    204  

    11  

    Adhäsive Wiederbefestigung des Zahnfragments  

    Analogberechnung  

    12 – 24 

    Anlegen und adhäsives Befestigen einer konfektionierten Metallschiene  

    Ä 2697  

    (Ä 2698 + Zu. 445)