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  • 01.10.2006 | Fallbeispiel

    Die korrekte und vollständige Abrechnung der Behandlung eines unfallverletzten Kindes

    Ein elfjähriges, privat versichertes Mädchen stürzt mit dem Roller. Die Erstversorgung der Weichteilverletzungen wird im Krankenhaus durchgeführt. Am Sonntagnachmittag erscheint die Patientin mit ihren Eltern in der Zahnarztpraxis. Die Zähne 11 und 21 sind intrudiert. Nach einer kurzen Beratung der Eltern wird die Verletzung untersucht und eine Vitalitätsprüfung beider Frontzähne durchgeführt. Die Zähne reagieren positiv. Die Behandlung muss unter Anästhesie durchgeführt werden (Oberflächenanästhesie und Infiltrationsanästhesien je Zahn palatinal und vestibulär). Das Kind befindet sich in laufender kieferorthopädischer Behandlung (festsitzend).Der Teilbogen hatte sich gelockert. Er wird entfernt, ebenso die Brackets. Anschließend werden die Zähne im Zahnfach reponiert. Der Teilbogen wird mit Kunststoff fixiert und zur Schienung der Frontzähne verwandt.  

     

    Die Abrechnung der erbrachten Leistungen

    Zahn  

    Geb.-Nr.  

    Anzahl  

    Leistungsbeschreibung  

    Faktor  

    Betrag  

     

    Ä 1  

    1  

    Beratung  

    xx  

     

     

    Ä 5  

    1  

    Symptombezogene Untersuchung  

    xx  

     

     

    D  

    1  

    Zuschlag zu Untersuchungen und Beratungen an Sonn- und Feiertagen  

    1,0  

     

    11, 21  

    A 5000  

    1  

    Röntgen je Projektion  

     

     

    11, 21  

    007  

    1  

    Vitalitätsprüfung  

    xx  

     

    11, 21  

    008  

    1  

    Oberflächenanästhesie  

    xx  

     

    11, 21  

    009  

    4  

    Infiltrationsanästhesie  

    xx  

     

    11, 21  

    611  

    2  

    Entfernung eines Brackets  

    xx  

     

    11, 21  

    Ä 2685  

    2  

    Reposition eines Zahnes  

    xx  

     

    11, 21  

    Ä 2697  

    1  

    Anlegen von Drahthäkchen, Drahtligaturen oder dergleichen  

    xx  

     

    Die Weichteilverletzungen sind schon im Krankenhaus versorgt worden. Wird jedoch das Kind vom Unfallort direkt in die Praxis gebracht, dann wird diese Versorgung häufig nicht dokumentiert und damit nicht berechnet.  

     

    Die Abrechnung der Versorgung der Weichteilverletzungen

    Nr.  

    Leistung  

    Bemerkung  

    Ä 2000  

    Erstversorgung einer kleinen Wunde  

    Nur bei wirklich kleinsten Weichteilwunden.  

    Ä 2003  

    Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde  

    Wunden am Kopf sind in der Regel als große Wunden einzustufen; die Entscheidung, ob eine kleine oder große Wunde versorgt wird, trifft der Zahnarzt.  

    Ä 2004  

    Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht  

    Sobald eine Naht erforderlich wird, kann man sicherlich nicht mehr von einer kleinen Wunde sprechen.  

    Für Nachbehandlungen und Kontrollen werden die GOZ-Nrn. 329 und 330 berechnet.  

    Gerade bei Kindern sind Unfälle, die die Frontzähne traumatisieren, nicht selten. Aus diesem Grunde stellen wir Ihnen nachfolgend auch die Berechnung dieser Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten vor.