01.04.2007 | Fallbeispiel
Präprothetische Chirurgie
In unserem Fallbeispiel befassen wir uns diesmal mit der operativen Verbesserung des Prothesenlagers vor einer Zahnersatzversorgung. Sicher kommt es in der Praxis kaum vor, dass sämtliche darin aufgeführten präprothetischen Leistungen bei ein und demselben Patienten erforderlich sind. Die Zusammenfassung dient ausschließlich der übersichtlichen Darstellung.
Erste Sitzung
Zahn/Gebiet | Behandlung | GOZ/GOÄ |
| Eingehende Untersuchung: OK: Insuffiziente Totalprothese; ausgeprägter Schlotterkamm von regio 15 bis 25; rechtes Tuber maxillae unzureichend ausgebildet; UK: Restzähne 33 bis 43 stark gelockert, insuffiziente Kunststoffprothese; Alveolarfortsatz in der Front stark atrophiert; ausgeprägter Torus mandibulae lingual regio 45, störendes Schleimhautbändchen regio 35 | 001 |
Orthopantomogramm: Übersichtsaufnahme, keine Wurzelreste, keine versteckten pathologischen Prozesse | Ä 5004 | |
Besprechung der geplanten Maßnahmen (12 Minuten):
Versorgung mit OK-, UK-Totalprothesen; vorher Extraktion der UK-Frontzähne, Vestibulumplastik in der UK-Front mit freiem Schleimhaut-Transplantat, Entfernung des Schleimhautbandes regio 35 und des Torus mandibulae regio 45, OK: Schlotterkamm-Operation und Tuberplastik | Ä 3 | |
OK-, UK-Alginatabformung für zwischenzeitliche Erweiterung der UK-Kunststoffprothese zur Interims-Totalprothese | 005 |
Kommentar: Neben der eingehenden Untersuchung nach der GOZ-Nr. 001 ist ohne weiteres noch eine aufwändige Beratung nach der GOÄ-Nr. 3 berechenbar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 (Az: 8 U 4/99) ausdrücklich bestätigt: „Die gemeinsame Berechnung der Gebührennummern 001 GOZ und 3 GOÄ ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die in der ergänzenden Leistungslegende zur Gebühren-Nr. 3 GOÄ enthaltene Einschränkung nur auf die Untersuchungsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte erstreckt und sich nicht mit Leistungen befasst, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.“
Eine Gegenkieferabformung ist immer dann unter der GOZ-Nr. 005 berechenbar, wenn ihre planerische bzw. diagnostische Auswertung einen Einfluss auf die Gestaltung eines neuen bzw. geänderten Zahnersatzes hat.
Zweite Sitzung
Zahn/Gebiet | Behandlung | GOZ/GOÄ |
UK | Beidseitig Leitungsanästhesie | 2 x 010 |
43,42,41, 31,32,33
| Extraktion | 6 x 300 |
Glättung der Alveolenränder an allen Extraktionswunden | 322 | |
4 Nähte | – | |
| Einsetzen der erweiterten UK-Prothese | 526 |
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