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  • 01.02.2006 | Fallbeispiel

    Versorgung traumatisch gelockerter Frontzähne

    Unser Fallbeispiel befasst sich diesmal mit der Versorgung traumatisch gelockerter Zähne. In der Regel erscheinen diese Patienten unangemeldet nach einem Unfall in der Praxis.  

     

    Erste Sitzung:

        Zahn      

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Sonntag, 16 Uhr: 9-jähriger Patient mit Gesicht gegen eine Tischkante geschlagen; Untersuchung der beteiligten Frontzahnregion: kleiner Riss in der Oberlippe; Zähne 11 und 21 teilluxiert, Zahn 21 leicht retrudiert  

    Zu. D  

     

     

    Ä 5  

     

    Besprechung der geplanten Maßnahmen (5 Minuten)  

    Ä 1  

    11, 21  

    Vitalitätsprobe: 11 positiv, 21 negativ  

    007  

     

    Orthopantomogramm: keine Kieferfraktur, Kiefergelenke o. B.  

    Ä 5004  

    11 – 21 

    Rö-Aufnahme: keine Wurzelfraktur  

    Ä 5000  

    11, 21  

    Infiltrationsanästhesie  

    2 x 009  

    21  

    Vorsichtige Reposition in die Zahnreihe  

    Ä 2685  

     

    Versorgung der Lippen-Risswunde durch Naht  

    Ä 2001  

     

    OK-Alginatabformung für tiefgezogene Schiene  

    –  

    15 –  5 

    Entfernung weicher Beläge  

    10 x 405  

     

    30 Minuten später: Einzementieren der im Praxislabor hergestellten Schiene mit Glasionomer-Zement  

    Ä 2698  

     

    Erteilung ausführlicher Verhaltensregeln (7 Minuten)  

    619  

     

    Kommentar: Für eine Behandlung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag kann neben der GOÄ-Nr. 5 (für die symptombezogene Untersuchung) und der Nr. Ä 1 (für die Beratung) noch der Zuschlag D angesetzt werden. Wäre die Inanspruchnahme des Zahnarztes zwischen 20 und 8 Uhr erfolgt, so käme noch der Zuschlag B (zwischen 20 und 22 sowie zwischen 6 und 8 Uhr) bzw. C (zwischen 22 und 6 Uhr) hinzu. Bei den Zuschlägen ist zu beachten, dass sie – im Gegensatz zur Bema-Nr. 0 3 – ergänzende Positionen zu einer Untersuchung und Beratung sind und daher nur neben diesen berechnet werden dürfen. Ist der Patient ein Kind, das sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann zusätzlich noch der Zuschlag K 1 angesetzt werden.  

     

    Auch wenn der Zahn 21 auf Kältespray nicht reagiert, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt – sofern eine Wurzelfraktur röntgenologisch ausgeschlossen werden kann – keine endodontische Behandlung erfolgen. Zum einen ist es möglich, dass sich die Vitalität nach Resorption eines apikalen Hämatoms wieder einstellt, zum anderen hat die Reposition und Fixation des gelockerten Zahnes absolute Priorität.