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  • 01.01.2006 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Änderungen der Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien – was bedeutet das für die Praxis?

    Am 21. Dezember 2005 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien verabschiedet. Beschlossen wurde neben den in der Sitzung am 14. Oktober 2005 erarbeiteten Änderungen (mit Ausnahme zur Nr. A 1, dort erfolgte eine abweichende Beschlussfassung), dass Verblendzuschüsse entsprechend der Befundsituation zu gewähren sind. Eine Änderung der Kombinationsstabelle erfolgte durch die Vertragspartner noch nicht. Der folgende Beitrag stellt Ihnen die aktuellen Beschlüsse im einzelnen vor. Die Änderungen sind auch für den privat abrechnenden Zahnarzt von Bedeutung, weil sich als Konsequenz der Beschlüsse unter Umständen die Art der Versorgung in eine andersartige Versorgung ändert und somit die GOZ anstelle des Bema Anwendung findet.  

    Änderungen der Festzuschuss-Richtlinien

    Protokollnotiz zum Allgemeinen Teil 

    Im Teil Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien wurde zu A 2 die folgende Protokollnotiz im Interesse der Klarstellung und Verständlichkeit des Verfahrens bei Behandlung in sinnvollen Therapieschritten als Teil der Gesamtplanung verabschiedet:  

     

    Protokollnotiz 

    In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen.  

    Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären.  

    Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen.  

     

    Beschluss Nr. 1