01.07.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Aktuelle Rechtslage bei der Beihilfegewährung
Auf Grund der Neuregelung beim Zahnersatz hat das Bundesministerium des Innern die Bundesbehörden auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen. Auf einen kurzen Nenner gebracht lautet das Ergebnis: Beihilfe wird nur noch auf den um die Festzuschüsse reduzierten Eigenanteil gewährt.
Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht, sind auf Grund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich in krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss und krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss. Die erste Personengruppe ist auf die Sachleistungen der GKV angewiesen.
Grundlage für die Bemessung der Beihilfe
Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuss leistet. Die Gewährung von Beihilfe erfolgt nach den für den beihilfeberechtigten Patienten jeweils geltenden Beihilfevorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes.
Aufwendungen für prothetische Maßnahmen werden nur noch im Rahmen der Regelversorgung als beihilfefähig anerkannt. Die gewährten Festzuschüsse der GKV sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen; dabei gelten stets die um 30 Prozent (Bonus) erhöhten Festzuschüsse als gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
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