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  • 01.04.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Versorgung mit Suprakonstruktionen – Versorgungsformen und Abrechnung

    Obwohl die neuen Regelungen zur befundbezogenen Bezuschussung von Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) bereits vor einigen Monaten in Kraft getreten sind, bestehen nach wie vor Unsicherheiten bei deren Anwendung – insbesondere bei der Unterscheidung danach, ob für die Berechnung der zahnärztlichen Leistungen der Bema oder die GOZ heranzuziehen sind bzw. welche Festzuschüsse in Frage kommen. Dieser Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der Beantwortung dieser Detailfragen geben.  

    Die Abrechnungsgrundlagen

    Welche Grundlage zur Abrechnung der prothetischen Versorgung – der Bema für die vertragszahnärztliche Behandlung oder die GOZ für Privatleistungen – heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Regelversorgung, gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz handelt.  

     

    1. Die Abrechnung der Regelversorgung

    In den Festzuschuss-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Befunde, für die Festzuschüsse zum Zahnersatz gewährt werden, bestimmt und ihnen prothetische Regelversorgungen zugeordnet. Auf der Grundlage international anerkannter Klassifikationen des Lückengebisses wurde unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien jedem Befund eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet.  

     

    Gegenüber dem Versicherten sind die Kosten für diejenigen Leistungen, die der Regelversorgung entsprechen, nach dem Bema und auf der Grundlage des „Bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen“ (BEL II – 2004) abzurechnen.