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  • 06.05.2008 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Ist bei gleichartigen Versorgungen neben der GOZ-Nr. 232 die Bema-Nr. 24ai abrechenbar?

    Frage: „Ist es bei gleichartigen Versorgungen möglich, neben der GOZ-Nr. 232 (Wiederherstellung einer Vollverblendung) bei einer Einzelzahnkrone auf einem Implantat (Zahn 11) mit der Ausnahmeindikation im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie 36a zusätzlich die Bema-Nr. 24ai für das Wiedereinsetzen der Implantatkrone zu berechnen? Die Bema-Nr. 24ai ist zwar neben der Bema-Nr. 24bi abrechenbar. Da aber die GOZ-Nr. 232 die Wiedereingliederung zum Leistungsinhalt hat, sind wir uns in diesem Fall nicht sicher. Wie sehen Sie das?“  

     

    Antwort: GOZ-Nr. 232 lautet: „Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung“. Daraus lässt sich eindeutig schließen, dass neben der Wiederherstellung der Verblendung die Wiedereingliederung nicht zusätzlich abgerechnet werden kann. Dies gilt, obwohl diese Einschränkung im Bema nicht enthalten ist und bei einer vertragszahnärztlichen Verblendungswiederherstellung (Bema-Nr. 24b bzw. 24bi) die Wiedereingliederung nach Bema-Nr. 24a bzw. 24ai zusätzlich berechnet werden kann.  

     

    Werden bei Kassenpatienten Leistungen im Rahmen der GOZ erbracht, so sind auch die Vorschriften der GOZ einzuhalten. Der Patient bekommt jedoch beide Festzuschüsse, dass heißt den Festzuschuss 7.3 (Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen – Facette –, je Facette) und den Festzuschuss 7.4 (Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 17 | ID 119165