03.12.2010 | Festzuschüsse
Fragen und Antworten zur Privatabrechnung im Zusammenhang mit den Festzuschüssen
Die Festzuschüsse begleitet die Zahnarztpraxen nun schon fast sechs Jahre. Seit der Einführung dieses Systems im Jahr 2004 mussten viele abrechnungstechnische Hürden bewältigt werden. Immer noch gibt es zu diesem Thema Ungereimtheiten, verschiedene Auslegungen, regionale Unterschiede und natürlich auch immer wiederkehrende Fragen. Die wichtigsten davon haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengestellt und beantwortet, damit Sie kein Honorar verschenken und die Privatabrechnung im Zusammenhang mit den Festzuschüssen so gut wie möglich bewältigen. Bitte beachten Sie jedoch, dass aufgrund etwaiger unterschiedlicher KZV-Meinungen die Antworten regional abweichen können.
Frage: „Kann die GOZ-Nr. 002 bzw. 003 für die außervertraglichen Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan berechnet werden?“
Antwort: Nein, die GOZ-Nr. 002 bzw. 003 kann nur für Heil- und Kostenpläne abgerechnet werden, wenn Leistungen auf rein privater Basis entstehen. Dies ist bei Heil- und Kostenplänen mit Festzuschüssen nicht der Fall. Hier gehören auf den Teil 2 des Heil- und Kostenplans nur die Mehrleistungen, also Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen. Dies gilt nur für die GOZ-Nrn. 218 bis 228 und alle Leistungen aus dem Abschnitt F der GOZ 500 ff. (prothetische Leistungen) sowie für die GOZ-Nrn. 708 und 709.
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