01.04.2006 | Festzuschuss- und ZE-Richtlinien
Aktuelle Beschlüsse des G-BA mit Beispielen zu gleich- und andersartigen Versorgungen
Am 1. März 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Änderungen zu den Festzuschuss-Richtlinien, Zahnersatz-Richtlinien und den Allgemeinen Behandlungs-Richtlinien beschlossen. Darüber hinaus nahm der G-BA die Änderung der Kombinationstabelle durch die Vertragspartner zur Kenntnis. Auf die einzelnen Änderungen wird im Folgenden eingegangen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar für die Privatliquidation von Bedeutung sind.
Weitere Beschlüsse betreffen die Bekanntgabe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß § 56 Abs. 4 SGB V (Festzuschüsse) auf Basis des neuen Zahnersatz-Punktwertes und der neuen BEL-Höchstpreisliste in der ab 1. April 2006 gültigen Fassung sowie eine Änderung der zahnärztlichen und zahntechnischen Regelleistungen zu den Befunden 4.1, 4.3, 6.10 und 7.7.
Sämtliche Beschlüsse stehen noch unter dem Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit, womit allerdings nicht zu rechnen ist.
Änderung der Festzuschuss-Richtlinien
Beschluss Nr. 1: Brücken
Die Richtlinie A. 3. Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als 4 Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.“ |
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