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  • 05.03.2010 | Forderungsabtretung

    Das müssen Sie bei Abtretung Ihrer Honorarforderung beachten

    Auch Zahnärzte sind vor Forderungsausfällen nicht gefeit. Zeigen sich Patienten zahlungsunwillig, scheuen Praxisinhaber allerdings oft den mit der Beitreibung des Honorars verbundenen personellen und sachlichen Aufwand sowie die mit der Einziehung verbundenen Kosten. Häufig beauftragen die Behandler daher externe Dienstleister, um diese unliebsame Aufgabe erledigen zu lassen. Immer öfter bedienen sich Zahnärzte sogar von vornherein privater Verrechnungsstellen, um sich mit dem gesamten Forderungsmanagement - beginnend mit der Rechnungstellung - erst gar nicht befassen zu müssen.  

    Bleibt der Zahnarzt Inhaber der Forderung oder tritt er sie ab?

    Für die Beitreibung der Honorarforderung kommen unterschiedliche Formen in Betracht. So ist es denkbar, dass der Zahnarzt seine Forderung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen übergibt und sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einziehen lässt. In diesem Fall verbleibt das wirtschaftliche Risiko beim Zahnarzt, denn er bleibt der Inhaber der Forderung. Gleiches gilt, soweit der Zahnarzt sein gesamtes Abrechnungswesen an eine Verrechnungsstelle übergeben hat und diese für ihn auch das Forderungsmanagement übernimmt.  

     

    Davon zu unterscheiden sind die Fälle, bei denen der Zahnarzt die Honorarforderung zum Beispiel an eine Forderungsgesellschaft oder Verrechnungsstelle abtritt. Hierbei geht die Forderung gegen den Patienten auf den externen Dienstleister über. Übernimmt dieser dann auch das Ausfallrisiko, spricht man vom „echten Factoring“.  

    Checkliste zur „Einschaltung Dritter beim Forderungseinzug“

    So bequem das „Outsourcing“ des Forderungsmanagements auch ist - Sie dürfen den Patienten nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 10.07.1991, Az. VIII ZR 296/90) verletzt die Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Forderung an eine Verrechnungsstelle ohne Kenntnis und Zustimmung des Patienten die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb nichtig, das heißt unwirksam. Auch sind in diesem Zusammenhang etwaige Vorgaben des Datenschutzes zu beachten.