01.01.2008 | Forderungsmanagement
BGH: Erstattungsansprüche des Patienten gegen seine Versicherung sind unpfändbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2007 (Az: VII ZB 68/06) entschieden, dass Erstattungsansprüche des Patienten gegen seine private Krankenversicherung nicht gepfändet werden können (Abruf-Nr. 072518).
Hintergrund
Bezahlt ein Patient die Rechnung trotz Mahnungen nicht, ist der Zahnarzt gezwungen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er muss also durch Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids oder durch ein gerichtliches Urteil einen sogenannten Titel gegen den Patienten erwirken und dann mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Neben den üblichen Vollstreckungsmaßnahmen wie Sach- und Kontopfändung bietet sich für den Zahnarzt auch die Pfändung der Erstattungsansprüche der privaten Krankenversicherung an.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat nun allerdings entschieden, dass eine Pfändung in derartige Erstattungsansprüche unzulässig ist. Die Pfändbarkeit künftiger Erstattungsansprüche würde den mit dem zwischen Patient und Versicherung abgeschlossenen Vertrag verfolgten Zweck gefährden. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass dem Patienten die Möglichkeit genommen wird, ärztliche Behandlung jederzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass deren Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages gedeckt sind. Dem Interesse des Patienten, künftig medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen Forderungsausfall des Arztes der Vorrang einzuräumen.
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