05.08.2009 | Forderungsmanagement
„Zahlung, soweit die Versicherung anerkennt“ - Patientenvermerke auf Heil- und Kostenplänen
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
Für Zahnersatz-Versorgungen, Implantat-Versorgungen, aber auch umfangreiche Parodontalbehandlungen oder konservierende Maßnahmen erstellt der Zahnarzt in der Regel Heil- und Kostenpläne (HKP). Diese enthalten neben der Auflistung der vorhersehbaren geplanten Leistungen und der hierfür vorgesehenen Vergütung oftmals noch weitergehende Hinweise, zum Beispiel zur Kalkulationsgrundlage der zahntechnischen Laborkosten etc. Um sich aus Dokumentationsgründen abzusichern, sieht der HKP oftmals vor, dass der Patient durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des HKP bestätigt und damit gleichzeitig sein Einverständnis mit der geplanten Behandlung und dem geschätzten Kostenaufwand dokumentiert. Was aber hat es für Konsequenzen, wenn der Patient den HKP mit weiteren Zusätzen oder Vermerken zu seinen Gunsten versieht?
Patienten wollen sich absichern
Es kommt vor, dass der Patient nach Aushändigung bzw. Prüfung des HKP - ggf. nach Einreichung beim Kostenerstatter - auf dem HKP handschriftlich Einschränkungen vermerkt und diesen an die Zahnarztpraxis zurückreicht. Relevant sind zum Beispiel handschriftliche Anmerkungen des Patienten dahingehend, dass das Einverständnis mit der geplanten Behandlung und den Honorarsätzen unter folgenden Bedingungen erklärt wird,
- „soweit die private Krankenversicherung keine gebührenrechtlichen Einwendungen erhebt“ oder
- „soweit die private Krankenversicherung die Höhe der veranschlagten Kosten anerkennt“ oder
- „Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der Prüfung der Versicherung“.
Problematisch wird es für die Zahnarztpraxis, wenn die Bemerkung/der Zusatz des Patienten nicht beachtet und somit auch nicht durch ein Gespräch mit dem Patienten ausgeräumt wird. Bleibt die Anmerkung des Patienten im HKP unbemerkt bzw. unbeachtet und beginnt der Zahnarzt mit der geplanten Behandlung, kann die Berechnung des im HKP veranschlagten Honorars und dessen Durchsetzung gegenüber dem Patienten Schwierigkeiten bereiten.
HKP entfaltet rechtsverbindliche Wirkungen
Auch wenn der HKP lediglich eine Grundlage für die spätere Abrechnung der tatsächlich angefallenen Leistungen darstellt und bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten in der Behandlung eine absolute Bindung an die geschätzten Honorarsätze nicht besteht, soll er dennoch eine weitgehend verlässliche Berechnungsgrundlage für die absehbaren Behandlungsaufwendungen darstellen, in diesem Sinne der HKP auch Bindungswirkung hat. Das OLG Köln hat es zum Beispiel mit Urteil vom 16. Juni 1997 (Az: 5 U 35/97) für unzulässig gehalten, bei der späteren Honorargestaltung ohne stichhaltigen Grund von den im HKP angegebenen Honorarsätzen nach oben hin abzuweichen, wenn Umfang und Schwierigkeiten der einzelnen Leistungen bei der Erstellung des HKP erkennbar sind.
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