04.03.2011 | Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
Urteile zur Abrechnung der Nrn. 800 bis 805 im Zusammenhang mit Einzelkronen?
Frage: „Wir haben immer wieder Schwierigkeiten bei der Abrechnung der GOZ-Nrn. 800 bis 805 im Zusammenhang mit Einzelkronen. Welche Rechtsprechungen gibt es dazu?“
Antwort: Dieses Problem ist auf die individuelle Auslegung der Kostenerstatter der GOZ-Nrn. 220 bis 222 zurückzuführen. Dort heißt es nämlich, dass mit der Gebühr die Relationsbestimmung mit abgegolten ist. Damit sind aber keinesfalls die funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen der GOZ-Nrn. 800 ff. gemeint, ansonsten wären diese ja auch in der Gebührenordnung schlicht überflüssig. Dass es sich bei der in den GOZ-Nrn. 220 bis 222 beschriebenen Relationsbestimmung nur um eine einfache Bissnahme handelt, wird durch folgende Urteile untermauert:
- Amtsgericht Tübingen Az: 9 C 359/93 vom 1. Juli 1993
- Amtsgericht Geilenkirchen Az: 5 a C 689/91 vom 14. Januar1994
- Amtsgericht Neuss Az: 39 C 168/93 vom 4. Mai 1994
- Landgericht Duisburg Az: 4 S 473/92 vom 24. Juni 1994
- Amtsgericht Düsseldorf Az: 25 C 3219/92 vom 29. Juni 1994
- Amtsgericht Eschweiler Az: 18 C 561/93 vom 24. Februar 1995
- Amtsgericht Hamburg Az: 13b C 45/95 vom 22. September 1995
- Landgericht Köln Az: 25 O 242/93 vom 22. Mai 1996
- Amtsgericht Hamburg Az: 20b C 2091/96 vom 29. Juni 2000
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 18 | ID 142822