01.07.2006 | Gewährleistung
Gewährleistung im GKV-Bereich – gibt es Ausnahmen?
Frage: „In der letzten Ausgabe von ‚Privatliquidation aktuell‘ haben Sie über die Gewährleistung im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrages berichtet. In diesem Zusammenhang wurde für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die zweijährige Gewährleistung gemäß § 136 b Absatz 2 SGB V hingewiesen. Wann gilt diese genau?“
Antwort: Nach dem Gesetz gilt die Gewährleistung für identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen. Das Bundesschiedsamt hat jedoch bereits am 13. Dezember 1993 einen Ausnahmekatalog zu der Gewährleistung – die seinerzeit noch in § 135 Abs. 4 Satz 5 SGB V geregelt war– gefasst. Danach können Wiederholungsfüllungen auch innerhalb von zwei Jahren zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
- Milchzahnfüllungen, Zahnhalsfüllungen sowie mehr als dreiflächigen Füllungen,
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten,
- Fällen, in denen besondere Umstände (etwa Bruxismus oder Vorerkrankung) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält.
Wiederholungsfüllungen können jedoch nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.
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