Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2011 | Gewährleistung

    Patient kann Schadenersatz bei unbrauchbarem ZE auf verschiedene Weise geltend machen

    Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Rechte der Patient bei einer unbrauchbaren prothetischen Versorgung hat. Mit Urteil vom 1. Juli 2010 (Az: 20 W 23/10, Abruf-Nr. 103641) stellte das Gericht in zweiter und letzter Instanz klar:  

     

    1. Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren.
    2. Alternativ steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz unbrauchbar ist.
    3. Wählt der Patient die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars, besteht eine Ersatzpflicht nur für die weiteren materiellen Schäden, das heißt die Mehrkosten.

     

    Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, zunächst bestehe weitgehend Einigkeit, dass es sich bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag, soweit es - wie hier - um festsitzenden Zahnersatz geht, um einen Dienstvertrag handelt. Eine Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars komme nur dann in Frage, wenn der Zahnersatz für den Patienten aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon sei auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss. Wählt der Patient die Rückzahlung des Honorars, haftet der Behandler nur für die weiteren materiellen Schäden, das heißt insbesondere die durch die fehlerhafte Behandlung eventuell verursachten Mehrkosten.  

     

    Praxistipps

    Der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt nicht bereits deshalb, weil die Behandlung fehlerhaft war. Da es sich bei einem Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient um einen Dienstvertrag handelt, erlangt der Zahnarzt seinen Honoraranspruch bereits durch sein Tätigwerden als solches, auch wenn es fehlerhaft war. Zwar muss die Behandlungsleistung des Zahnarztes generell geeignet sein, den angestrebten Erfolg zu erreichen, er schuldet aber nicht, dass seine zahnärztlichen Bemühungen Erfolg haben (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.04.2010, Az: 22 U 153/08).  

     

    Nur wenn die Prothetik trotz der Nachbesserungsversuche für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist, steht dem Zahnarzt kein Honorar zu. Vorschusszahlungen an den Patienten, um die Mängel selbst beseitigen zu lassen, kommt wegen des Rechtscharakters einer prothetischen Behandlung (dienstvertraglich) aber nicht in Betracht.