02.07.2008 | Heil- und Kostenplan
Wie können wir den Heil- und Kostenplan für eine Knirscherschiene abrechnen?
Frage: „Wie können wir bei einem Privatpatienten die Erstellung bzw. Aushändigung eines Heil- und Kostenplanes (HKP) für eine Knirscherschiene berechnen? Können wir die GOZ-Nr. 002 berechnen, auch wenn der Patient keinen Kostenvoranschlag wünscht?“
Antwort: Sie können die GOZ-Nr. 002 nur berechnen, wenn der Patient einen HKP für die Schienentherapie wünscht. Die GOZ-Nr. 002 ist für alle schriftlich erstellten HKP abzurechnen, die auf Anforderung des Patienten ausgestellt und ausgehändigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen prothetischen HKP. Dieser wäre nach der GOZ-Nr. 003 abzurechnen.
Prothetische HKP müssen primäre Leistungen aus dem Abschnitt F der GOZ enthalten. Diese müssen dann nicht – wie im Gegensatz zur GOZ-Nr. 002 – vom Patienten zwingend angefordert werden. Wird also ein prothetischer HKP erstellt, ohne dass dieser vom Patienten angefordert war, oder ohne dass der HKP an den Patienten ausgehändigt wird, kann bereits für die schriftliche Erstellung die GOZ-Nr. 003 berechnet werden.
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