07.06.2010 | Honorar
OLG Frankfurt: Honorar trotz Behandlungsfehler
In einem Urteil vom 22. April 2010 (Az: 22 U 153/08, Abruf-Nr. 101571) befasst sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) ausführlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen gezahltes Zahnarzthonorar im Falle eines Behandlungsfehlers zurückverlangt werden kann.
Der Fall: Eine Zahnärztin ließ sich bei einem Kollegen zu einem Honorar von 12.000 Euro prothetisch neu versorgen. Nach Behandlungsende teilte die Zahnärztin ihrem Kollegen mit, dass sie von der Art der Behandlung enttäuscht sei und sich für eine anderweitige Neuanfertigung entschieden habe. Gleichwohl bezahlte sie das volle Honorar. Nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens forderte die Kollegin dann - letztlich vor Gericht - das gezahlte Honorar zurück, da der eingegliederte Zahnersatz mangelhaft gewesen sei (u.a. zu wenige Zahnkontakte bei der Okklusion).
Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Wie in erster Instanz unterlag die Zahnärztin auch in der Berufung vor dem OLG mit der Begründung, dass sie das Honorar unter keinem Gesichtspunkt zurückverlangen könne. Ansprüche eines Patienten auf Rückzahlung bereits gezahlten Zahnarzthonorars könnten nicht mit der Begründung eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers aus ungerechtfertigter Bereicherung des Zahnarztes hergeleitet werden. Da es sich bei einem Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient um einen Dienstvertrag handele, erlange der Zahnarzt seinen Honoraranspruch nicht erst dann, wenn er erfolgreich tätig geworden sei, sondern er verdiene - wie jeder Dienstverpflichtete - sein Honorar bereits durch sein Tätigwerden als solches. Auch wenn die Behandlungsleistung des Zahnarztes generell geeignet sein müsse, den angestrebten Erfolg zu erreichen, schulde der Zahnarzt nicht den Erfolg seiner zahnärztlichen Bemühungen.
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