01.03.2007 | Honorar
Zahnarzt kann auch bei mangelhafter Leistung Honorar vom Patienten fordern
Aus Hannover kommen weitere gute Nachrichten für Zahnärzte, diesmal vom Amtsgericht. Wieder einmal hat ein Zivilgericht bestätigt, dass der Zahnarzt sein privatzahnärztliches Honorar auch dann verlangen kann, wenn seine Leistung mangelhaft war (Urteil vom 27. Oktober 2006, Az: 459 C 10654/06). Die Begründung des Gerichts: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag sei ein Dienstvertrag, und das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. So hatte auch schon das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 6. April 2005 (Az: 3 U 222/04) entschieden. In zwei Ausnahmefällen allerdings kann der Zahnarzt ggf. tatsächlich kein Honorar fordern: wenn die Behandlung medizinisch nicht indiziert oder wenn sie total unbrauchbar war (siehe hierzu „Privatliquidation aktuell“ Nr. 8/2005 S. 2).