03.02.2010 | Honorarvereinbarung
Kann von einem gemäß § 2 GOZ vereinbarten Steigerungsfaktor niemals abgewichen werden?
Bekanntlich kann nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ durch Vereinbarung eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. Was Sie dabei beachten müssen, haben wir in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2009, S. 2 ff., dargestellt. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steigerungsfaktor vor Erbringung der Leistung festgelegt und vereinbart werden muss.
In der Praxis zeigt sich bei konkreter Ausführung der betreffenden Leistung immer wieder, dass der vereinbarte Steigerungsfaktor entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht ausreichend war, um den Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Leistung abzudecken. Es kommt aber auch umgekehrt vor, dass sich die tatsächliche Ausführung der Leistung als weniger (zeit-)aufwendig erweist als ursprünglich angenommen. Welche Möglichkeiten hat der Zahnarzt in diesen Fällen?
Korrektur nach oben nicht möglich - auch nicht mit Einverständnis des Zahlungspflichtigen
Nach Beginn der Ausführung der Leistung bzw. während der laufenden Behandlung ist eine Korrektur des vereinbarten Steigerungssatzes weder in der Rechnung noch durch den Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung möglich, da dies gegen § 2 Abs. 2 GOZ verstößt. In beiden Fällen wäre nämlich die zwingende Voraussetzung, dass der Steigerungsfaktor vor Erbringung der Leistung zu vereinbaren ist, nicht eingehalten.
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