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  • 01.05.2005 | Implantatbehandlung

    Eröffnung der Kieferhöhle bei Sinuslift: Operation keine selbstständige Leistung?

    Frage: „Wir bitten um eine Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text der Erstattungsstelle. Ist diese Aussage einer privaten Versicherung richtig?  

     

    Die Nr(n). 2386 GOÄ können wir bei der Erstattung nicht berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 2a GOÄ kann eine Leistung, die Bestandteil oder die besondere Ausführung einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (Zielleistungsprinzip). Dies gilt auch für die zur Durchführung der chirurgischen Hauptleistung erforderlichen operativen Einzelschritte.  

     

    Die Eröffnung der Kieferhöhle bzw. die Präparation der Kieferhöhlenschleimhaut beinhaltet im Zusammenhang mit der Sinuslift-Operation nur die Schaffung eines notwendigen Zugangsweges zum Operationsgebiet und ist keine selbstständige Leistung. Die Leistung ist nach unserer Meinung mit den Gebühren der Nr(n). 2730 GOÄ abgegolten.“  

     

    Antwort: Die privaten Erstattungsstellen begründen gelegentlich Kürzungen mit dem so genannten „Zielleistungsprinzip“, das heißt: Bestimmte Positionen seien nicht abrechnungsfähig, weil diese in der so genannten „Zielleistung“ bereits enthalten seien. In dem hierbei zitierten Paragrafen der GOÄ (§ 4 Abs. 2 GOÄ) taucht dieser Begriff jedoch gar nicht auf. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Leistung „Bestandteil“ oder eine „besondere Ausführung“ einer anderen Leistung ist.  

     

    Diverse Urteile und eine Bundesratsdrucksache belegen jedoch die Abwegigkeit der Argumentation der Versicherer (vergleiche Amtsgericht Iserlohn, Az: 40 C 758/92, vom 1. März 1993, Bundesratsdrucksache 276/87; Landgericht Würzburg, Az: 53 S 859/02, vom 27. Februar 2003; und viele mehr). Der Sinuslift an sich ist ein Behandlungsziel und kein Leistungsziel. Ziel der Behandlung ist die Vermehrung des knöchernen Angebots im Bereich des zukünftigen oder gleichzeitigen Implantatlagers durch Auffüllen der unteren Anteile der Kieferhöhle. Da es in der GOÄ hierfür keine definierte Leistung gibt, muss sich der Rechnungssteller zwangsläufig aus den vorhandenen Leistungen im Gebührenverzeichnis eine entsprechende Leistungsgruppe zusammenstellen.