04.09.2008 | Implantatbehandlung
Versicherung will zweifache GOZ-Nr. 902 und GOÄ-Nr. 2381 nicht erstatten – was tun?
Frage: „Einer unserer Privatpatienten hat ein Erstattungsproblem mit seiner Versicherung. Bei ihm wurden innerhalb eines OP-Termins (Implantation regio 12 und Kammaufbau) folgende Maßnahmen durchgeführt:
1. Aufbau des verloren gegangenen Alveolarknochens 2. Einsetzen des Implantats 3. Rekonstruktion der Weichgewebe zur Absicherung und Wiederherstellung der Ästhetik. Wir berechneten die GOZ-Nr. 902 in regio 12 zweifach. Dies bemängelt die Versicherung mit folgendem Hinweis: „Das Einsetzen einer Schablone dient der Längenbestimmung der Kavität. Die Anzahl der Schritte zur Überprüfung sind dabei unerheblich. Das Ziel der Überprüfung ist erst erreicht, wenn die endgültige Position festgestellt ist. Dies wurde auch in einem Urteil des LG Mannheim bestätigt.“
2. Die Versicherung argumentiert zur GOÄ-Nr. 2381: „Diese Ziffer kann nicht erhoben werden, weil der Wundverschluss Bestandteil der operativen Hauptleistung und mit der Gebühr für die OP abgegolten ist. Bei einer Hautlappenplastik handelt es sich um die Verschiebung von Haut aus einem anderen Körpergebiet auf das OP-Gebiet. Ferner zählt diese Leistung der GOÄ zu dem Bereich der Oberflächenchirurgie (gemeint ist die Epidermis der Oberhaut), diese Leistung kann auch aus diesem Grund nicht auf Schleimhäute übertragen werden.“ Unsere Argumentation für die Anrechnung der Ä2381 für die spezielle Lappentechnik wegen der Vernarbung im Bereich des ursprünglich vorhandenen Zahnes und auch um Platz für den zusätzlich eingebrachten Knochen (Augmentat) und die Membran zu schaffen, um letztlich die Papillen der Nachbarzähne zu schützen, wurde von der Versicherung nicht anerkannt.
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