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  • 01.08.2005 | Implantologie

    Abrechnung bei Fertigung einer Bohrschablone?

    Frage: “Was können wir für das Anfertigen einer Bohrschablone (Implantologie) abrechnen? Der Patient geht mit dieser Bohrschablone zum Chirurgen, wir fertigen die Suprakonstruktion.”  

     

    Antwort: Für die Anfertigung und das Einsetzen einer Bohrschablone kommt die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2700 je Schablone in Frage. Neben dem zahnärztlichen Honorar können die zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ abgerechnet werden.  

     

    Die Schablone wird im Labor hergestellt und dient dem Chirurgen zum richtigen Einbringen der Bohrungen (Position bzw. Richtung). Die Fertigung der Bohrschablone stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht mit dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 900 abgegolten ist. Die dort erwähnte Schablone ist eine Röntgenschablone zur Vermessung und Festlegung der richtigen Implantatposition bzw. -richtung.