01.01.2008 | Implantologie
Berechnung von Materialkosten bei implantologischen Leistungen
Bekanntermaßen ist die Berechnung von Materialkosten bei Leistungen aus der GOZ nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) nur noch eingeschränkt möglich. Welche Wege dem Zahnarzt zur Berechnung von Materialkosten überhaupt offen stehen, wurde in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 9/2007 S. 5 ff. ausführlich erläutert. Daran anknüpfend befasst sich dieser Beitrag nun speziell damit, welche Teile und/oder Materialien im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen berechnet werden können.
Allgemeine Hinweise
Nach dem BGH-Urteil sind in diesem Zusammenhang zunächst folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
Abrechnung von implantologischen „Einmalteilen“
Im Grundsatz sind alle nach dem Abschnitt K der GOZ (implantologische Leistungen) verwendeten Implantate bzw. Implantatteile immer dann abrechenbar, sofern es sich um Teile zur einmaligen Verwendung (Einmalteile) handelt. Diese Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 GOZ, wonach mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten sind, hat der BGH zugelassen.
Das Gericht hat ebenfalls die Berechnung von ossären Aufbereitungshilfen zum einmaligen Gebrauch – abweichend von den GOZ-Bestimmungen – für berechnungsfähig erklärt.
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