07.01.2010 | Implantologie
Detailwissen und Fallsammlung zur Abrechnung der GOZ-Nr. 905
Ein Dauerbrenner in der Privatliquidation ist die Problematik, wann und in welchem Umfang die GOZ-Nr. 905 angesetzt werden darf. Die praktische Relevanz dieser Materie wird auch an den vielen Anfragen deutlich, die uns hierzu nach wie vor erreichen. Wir nehmen dies zum Anlass, die Gebührenposition im Detail zu erläutern und Ihnen eine kompakte Rechtsprechungsübersicht mit den wichtigsten Fallgestaltungen und Argumenten zusammenzustellen.
Abrechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 905
Da der Wortlaut der Gebührenposition in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Rolle spielt, hier zunächst nochmal der Leistungstext:
GOZ-Nr.905 | Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat |
Das Auswechseln eines Sekundärteils bei zusammengesetzten Implantaten (GOZ-Nr. 905) ist bei strenger Beachtung des Wortlauts also einmal je ausgewechseltem Sekundärteil und je Implantat/Implantatpfosten berechnungsfähig. In den meisten Fällen wird allerdings nur die einmalige Berechnung je Implantat, je Sitzung für einen Wechselvorgang oder Austausch akzeptiert.
So empfiehlt auch der Vertragsausschuss des BDIZ, die GOZ-Nr. 905 pro restaurativer Sitzung und je Implantatpfosten einmal abzurechnen, ungeachtet der Vielzahl der Sekundärteile, die ausgewechselt werden müssen. Die Leistung ist allerdings orts- und zeitgleich nicht mit der GOZ-Nr. 903 abrechnungsfähig und auch nicht für das definitive Einsetzen der Suprakonstruktion.
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