01.05.2006 | Implantologie
Die Berechnung des externen Sinuslifts
Der externe Sinuslift zur Verbesserung der knöchernen Situation bei einer Implantation ist eine chirurgische Maßnahme, die sich im Lauf der letzten Jahre bei implantologisch tätigen Zahnärzten einer steigenden Wertschätzung erfreut und daher immer häufiger durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie diese Operation korrekt abzurechnen ist. Im Wesentlichen bestehen hierbei zwei Optionen.
Erste Möglichkeit: Analogberechnung mehrerer GOÄ-Nummern
Mangels einschlägiger GOZ-Positionen – knochenverbessernde Maßnahmen werden in der GOZ mit Ausnahme des Auffüllens parodontaler Knochentaschen nicht beschrieben – wird hierfür häufig eine Reihe von Gebührennummern aus der GOÄ herangezogen. Diese haben jedoch den Nachteil, dass sie den Eingriff nur unzureichend beschreiben. Der Zahnarzt ist daher gezwungen, eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ vorzunehmen und dazu beispielsweise folgende GOÄ-Nummern heranzuziehen:
- für die Präparation des bedeckenden Knochens: Ä 1467 („Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“)
- für die Freipräparation der Schneider‘schen Membran: Ä 2386 („Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung“)
- für die Optimierung des Knochenlagers am Kieferhöhlenboden: Ä 2730 („Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“)
- für die Implantation von Knochenersatzmaterial: Ä 2442 („Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung“)
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