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  • 01.06.2005 | Implantologie

    Stegversorgung auf vier Implantaten beim Privatpatienten: GOZ-Nr. 500 nicht neben Nr. 523?

    Frage: „Bei einem privat versicherten Patienten wurde im UK eine Stegversorgung auf vier Implantaten eingegliedert. Für die Implantatkronen wurde die GOZ-Nr. 500, für die Stege zwischen den Implantaten die GOZ-Nr. 507 und für die herausnehmbare Prothese die GOZ-Nr. 523 abgerechnet. Für die Implantatkronen im Eigenlabor wurden die BEB-Nr. 2971 (Aufwand bei Suprakonstruktionen) und die BEB-Nr. 3906 (Krone/Kappe vorbereiten für Verbindungselement) berechnet. Die Continentale behauptet, die GOZ-Nr. 500 sei nicht neben der GOZ-Nr. 523 abrechenbar. Außerdem seien auch keine Kronen präpariert worden.“  

     

    Antwort: Die GOZ unterscheidet die Kronen bei den Nrn. 500 bis 502 nach ihrer Präparationsart, die Kronen bei den Nrn. 503 und 504 werden nach ihrer Funktion unterschieden. Bei der Wurzelstiftkappe nach Nr. 503 handelt es sich um eine im Wurzelkanal verankerte Kappe, auf der durch geeignete Ankersysteme Prothesen verankert sind. Leistungsinhalt sind:Präparation des Wurzelkanals; einfache Relationsbestimmung; Abformung(en); provisorisches Eingliedern; festes Eingliedern; Nachkontrolle; Korrekturen.  

     

    Bis auf die Präparation werden alle Leistungsbestandteile auch bei der Wurzelstiftkappe auf Implantat erbracht. Daher empfehlen Zahnärztekammern für die Wurzelstiftkappe auf Implantat die Nr. 503 mit angemessenem Honorar, das heißt der fehlende Präparationsaufwand sollte im Multiplikator Berücksichtigung finden. Zusätzlich berechnungsfähig ist die Nr. 508 für die Verbindungsfunktion der Wurzelstiftkappe.