01.01.2008 | Implantologie
Vestibulumplastik im Zusammenhang mit Implantationen abrechenbar?
Frage: „Wie bzw. wann kann man eine Vestibulumplastik (GOÄ-Nr. 2675) in Verbindung mit Implantationen abrechnen? Ein Kostenerstatter behauptet, im Zusammenhang mit der Insertion von Implantaten sei eine Vestibulumplastik nicht nachvollziehbar. Die Vestibulumplastik sei vielmehr eine präprothetische Maßnahme an zahnlosem Kiefer bei atrophiertem Kieferkamm.“
Antwort: Die GOÄ-Nr. 2675 (Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik) kann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden. Dazu fällt ggf. noch der OP-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 an. Die Leistung ist abrechenbar, wenn es sich um einen größeren Operationsumfang als bei der GOZ-Nr. 324 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) handelt. Ein genauer Umfang, den die Leistung umfassen muss, ist jedoch in der Leistungsbeschreibung der GOÄ-Nr. 2675 nicht vorgegeben. Die GOZ-Nr. 324 sollte demnach nur bei lokal begrenzter Vestibulum- oder Mundbodenplastik zum Ansatz kommen, was in der Regel für den Bereich von ein bis drei Zähnen gilt.
Das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2003, Az: 20 U 56/03) urteilte in diesem Zusammenhang wie folgt: „Lokal begrenzte Mundvorhof- bzw. Mundbodenplastiken werden bei kleinerem Operationsumfang nach der GOZ-Nr. 324 und lediglich bei größerem Operationsumfang nach GOÄ-Nr. 2675 berechnet“.
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