01.03.2006 | Kieferorthopädie
Mehrkostenregelung in der Kieferorthopädie
Nach dem Abschluss einer Vereinbarung über die Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen zwischen der Techniker Krankenkasse (TK), der Hanseatischen Krankenkasse (HEK), dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erhalten nun die Versicherten die Möglichkeit, ohne Verlust des Anspruchs auf die Vertragsleistung Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
Werden – der Behandlungsplanung folgend – Zusatzleistungen (zum Beispiel Bänder, Brackets, Bögen) gewünscht, so ist hierüber vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten bzw. den Erziehungsberechtigten zu treffen. Außervertragliche Leistungen bleiben hiervon unberührt. Besteht erst im Laufe der Behandlung der Wunsch nach Zusatzleistungen, so ist die schriftliche Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Die Abrechnung der Vertragsleistungen erfolgt gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Unter Anrechnung der entsprechenden Vertragsleistungen sind die Zusatzleistungen gemäß der GOZ in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Versicherten zu berechnen.
Positivliste zur Definition der Vertragsleistungen vereinbart
Zur Definition der Vertragsleistung wurde eine Positivliste zur Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen vereinbart.
- So wurde zum Beispiel zur Röntgendiagnostik der Zähne (Bema-Nr. Ä925 a-d) vereinbart, dass diese im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung unwirtschaftlich und keine Vertragsleistung ist – auch nicht als Diagnostik in Form von Bite-Wings vor Bebänderung.
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