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  • 01.07.2006 | Kieferorthopädie

    Patient verzieht ins Ausland: Restgebühr fällig?

    Frage: „Wie wird bei der Berechnung der GOZ-Nrn. 603 bis 608, deren Vergütung in 8 bis 16 Abschläge aufgeteilt werden, verfahren, wenn der Patient vor Abschluss der Behandlung ins Ausland verzieht? Ist zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs die restliche Gebühr (bis zum Erreichen der Gesamtvergütung der entsprechenden Gebührenposition) zur Zahlung fällig?“  

     

    Antwort: Für die kieferorthopädische Behandlung enthält die GOZ jeweils eine nach dem Behandlungsumfang gestaffelte Gebühr für die Kieferumformung und die Regelbisseinstellung einschließlich Retention (Nrn. 603 bis 608). Die Leistungen nach den Nrn. 603 bis 608 umfassen alle im kieferorthopädischen Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.  

     

    Aufgrund der langen Dauer einer kieferorthopädischen Behandlung kann in der Behandlungsplanung vereinbart werden, die Gebühren nach den Nrn. 603 bis 608 über den vorgesehenen Behandlungszeitraum in Form von Abschlagszahlungen zu verteilen (Teilzahlungsvereinbarungen). Neben den Gebühren für die Kieferumformung und für die Regelbisseinstellung können alle anderen Leistungspositionen angesetzt werden, soweit nicht anderweitige Bestimmungen der Gebührenordnung dem widersprechen.