06.11.2009 | Kieferorthopädie
VG Stuttgart entscheidet strittige Punkte bei KFO-Maßnahmen zugunsten des Versicherten
Mit Urteil vom 21. September 2009 (Az: 12 K 6383/07, Abruf-Nr. 093542) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart bestimmte Analogabrechnungen im Bereich kieferorthopädischer Leistungen bestätigt. Darüber hinaus hat das Gericht eine eigenständige Laborposition für eine Foto- oder Videodokumentation anerkannt und klargestellt, dass zweifelhafte Auslegungen der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Versicherten bzw. Beihilfeberechtigten gehen.
GOZ-Nr. 200 analog für Versiegelung des Bracketumfeldes
Unter anderem wurde im vorliegenden Fall die GOZ-Nr. 200 für die Versiegelung des Bracketumfeldes analog angesetzt, und zwar 23mal für 23 Zähne. Der Kostenträger hatte den Ansatz jedoch nur 12mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
Das Gericht hielt die Liquidation des Zahnarztes in diesem Punkt für korrekt. Dabei könne die von Kommentaren unterschiedlich beantwortete Frage offenbleiben, ob sich der Ansatz der GOZ-Nr. 200 nur auf die Seitenzähne beschränkt oder ob eine solche Einschränkung nicht besteht. Denn diese Auffassungen bezögen sich nur auf den unmittelbaren Ansatz der GOZ-Nr. 200, nicht auf deren analoge Anwendung. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes sei nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde. Im Übrigen könne die GOZ-Nr. 200 analog auch neben der GOZ-Nr. 610 angesetzt werden, denn diese Nummer schließe nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein.
GOZ-Nr. 203 analog für besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit KfO-Leistungen neben der GOZ-Nr. 610
Der Behandler liquidierte zudem die GOZ-Nr. 203 für besondere Maßnahmen (hier Separieren) zusätzlich neben der GOZ-Nr. 610.
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