01.10.2006 | Kons
Behandlung mit Karies-Detektor – Berechnung?
Frage: „Wir möchten unseren Patienten die Möglichkeit geben, sich unter Anwendung eines Karies-Detektors behandeln zu lassen. Wie rechnen ab?“
Antwort: Bei einem Kassenpatienten ist keine Berechnung möglich. Denn bei den unter der Gebühren-Nr. 12 (bMF) aufgelisteten Verrichtungen – Anlegen von Spanngummi, Zahnfleischentfernung, Stillung einer Papillenblutung und Separieren – handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Anders sieht es bei einem Privatpatienten aus: Der Leistungstext zur GOZ- Nr. 203 enthält nämlich den Zusatz „zum Beispiel“, so dass auch andere als die dort aufgeführten Maßnahmen – beispielsweise die Anwendung des Karies-Detektors – unter dieser Position berechnet werden können. Eine andere Möglichkeit besteht in der Erhöhung des Steigerungsfaktors für die nach der Kariesentfernung mittels Detektor gelegte Füllung.
Schließlich ist es auch denkbar, die Anwendung des Karies-Detektors, die ja erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelt wurde, analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abzurechnen.
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