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  • 09.03.2009 | Kostenerstattung

    Amtsgericht Düsseldorf: Auskünfte sind nicht in jedem Fall nach GOÄ abzurechnen

    Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich im Urteil vom 17. November 2008 , Az: 20 C 2097/08 (Abruf-Nr. 090562) mit der immer wieder praxisrelevanten Frage beschäftigt, ob Auskünfte des (Zahn-)Arztes stets nach der GOÄ, respektive der Nr. 75, oder aber nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechnet werden können. Das Gericht bestätigt im Grundsatz, dass die Anwendung der GOÄ nicht immer zwingend ist. Bemerkenswert dabei ist, dass sich private Kostenerstatter zum Teil gleichwohl auf diese Entscheidung berufen, um den Ansatz der Ä 75 zu rechtfertigen. Hierfür gibt das Urteil bei genauer Analyse jedoch nichts her - im Gegenteil.  

    Das Urteil

    Im vorliegenden Fall bestand Streit über die Abrechnungsgrundlage für - im Urteil nicht näher bezeichnete - ärztliche Auskünfte. Das Gericht entschied sich im Ergebnis zwar für die GOÄ-Nr. 75, allerdings ist das Augenmerk auf die Begründung zu richten. Das Gericht war aufgrund der konkreten Einzelfallumstände nämlich davon überzeugt, dass die Parteien die Anwendung der GOÄ als maßgebliche „Taxe“ übereinstimmend vereinbart hatten. Demnach komme die GOÄ in diesem Fall als vertraglich vereinbarte Taxe und nicht als Rechtsvorschrift zum Tragen. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie - so das Gericht - hätten die Parteien im vorliegenden Fall auch jede beliebige andere Taxe vereinbaren können.  

     

    Inwiefern es sich bei den Auskünften um berufliche Leistungen des Arztes im Sinne des § 1 GOÄ - mit der Folge einer zwingenden Anwendung der GOÄ als Verordnung - handelt, brauchte das Gericht hier folgerichtig nicht zu entscheiden, da die GOÄ kraft Parteivereinbarung ohnehin gelten sollte.  

    Fazit

    Mit der Entscheidung bestätigt das Gericht, dass Auskünfte des (Zahn-)Arztes nicht zwangsläufig nach Maßgabe der GOÄ, speziell der Nr. 75, abzurechnen sind. Anderenfalls bestünde die vom Amtsgericht ausdrücklich genannte Möglichkeit der Vereinbarung einer beliebigen Taxe nicht.