01.07.2007 | Kostenerstattung
Auslagenersatz: Wer muss die Kosten für die Zusendung von Unterlagen erstatten?
Frage: „Wir haben einer PKV als Auslagenersatz für die Zusendung von Röntgenbildern und Modellen eine Rechnung über 25 Euro gestellt. Diese lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, sie habe die Unterlagen von ihrem Versicherungsnehmer und nicht vom Zahnarzt angefordert. Zudem sei der Zahnarzt zur Auskunft nach § 612 BGB verpflichtet, ohne dass daraus ein gesonderter Vergütungsanspruch erwachse. Wir berufen uns auch auf besagten Paragrafen, jedoch beinhaltet dieser – unserer Meinung nach – nicht, dass der Zahnarzt dies auf eigene Kosten tun muss. Wie sehen Sie den Sachverhalt?“
Antwort: Für Auskünfte oder die Übersendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen, Fotokopien der Röntgenaufnahmen, Duplikate der Modelle etc. steht dem Zahnarzt gegenüber dem Patienten eine Vergütung nach den §§ 611, 612 BGB (Entgelt für die übliche zeitaufwandentsprechende Vergütung für die Erbringung einer Dienstleistung) zu.
Wurde die Auskunft bzw. Übersendung allerdings durch die Versicherung veranlasst, hat der Patient wiederum einen Erstattungsanspruch für die vom Zahnarzt berechneten Kosten gegenüber seiner Versicherung.
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