01.04.2008 | Kostenerstattung
Checkliste zum Standardtarif, zum modifizierten Standardtarif und zum Basistarif: Wann gilt was?
Zahlreiche Anfragen lassen erkennen, dass die Voraussetzungen und Abrechnungsmöglichkeiten des Standardtarifs, des modifizierten Standardtarifs und des Basistarifs oft unklar sind. In der folgenden Checkliste haben wir Ihnen daher die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
Der PKV-Standardtarif
- Dies ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung, der seit dem 1. Januar 2000 gilt.
- Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
- Versicherte Personen: vorrangig ältere privatversicherte Patienten, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigten (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind).
- Eine Erstattung erfolgt bis zum1,7-fachen Steigerungsfaktor für zahnärztliche Leistungen (§ 5a GOZ).
- Für die Erstattung von Gebühren aus der GOÄ in den Abschnitten A, E und O gilt, dass an die Stelle des 1,7-fachen Gebührensatzes der 1,3-fache Gebührensatz tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7-fachen des Gebührensatzes das 1,1-fache des Gebührensatzes tritt (§5b GOÄ).
Der modifizierte Standardtarif
- Er wurde am 1. Juli 2007 eingeführt.
- Der Leistungsumfang ist mit dem der GKV vergleichbar.
- Versicherte Personen: vorrangig alle Patienten, die wegen ihrer beruflichen Biographie der PKV zuzuordnen sind (insbesondere Selbstständige), aber nie versichert waren oder ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Alterseinschränkungen.
- Eine Erstattung von GOZ-Gebühren erfolgt bis zum 2,0-fachen Satz.
Der Basistarif
- Gilt ab dem 1. Januar 2009.
- Verträge aus dem Standardtarif werden auf diesen Tarif umgestellt.
- Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der GKV.
- Es erfolgt eine Erstattung von zahnärztlichen Leistungen bis zum 2,0-fachen, für ärztliche Leistungen bis zum 1,8-fachen bzw. für medizinisch-technische Leistungen bis zum 1,38-fachen Steigerungsfaktor. Laborleistungen im Rahmen der GOÄ werden bis zum 1,16-fachen Steigerungsfaktor erstattet.
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118527