· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Desinfektion von Abformungen und Werkstücken bei Privatpatienten nicht erstattet - was tun?
| Frage: „Die Beihilfestelle hat die BEB-Nr. 0732 (Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken) bei einem Privatpatienten nicht erstattet. Welche Argumentation könnte ich gegenüber der Beihilfestelle vorbringen?“ |
Antwort: In der Tat vertreten Kostenerstatter mitunter die Auffassung, die Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken gehöre zur zahnärztlichen Sorgfalt und könne daher nicht gesondert berechnet werden. Im vertragszahnärztlichen Bereich (Bema-Regelversorgung) wird diese Ansicht auch durchgesetzt - wohl auch deshalb, weil bei Regelversorgungen nicht auf die BEB zugegriffen werden kann. Anders ist dies jedoch bei der Privatliquidation:
Im privatzahnärztlichen Bereich ist diese Position der Kostenerstatter nicht zu halten, weil die für den Bereich des § 9 GOZ maßgebliche BEB ausdrücklich eine Position für diese Maßnahme bereit hält und zudem die Berechnung der Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken in der GOZ weder in den Allgemeinen Bestimmungen noch neben einer Gebühr ausgeschlossen ist.